Unfallgutachten in Darmstadt – gerichtsfest, in 24 h, kostenlos für Geschädigte
Das wichtigste Beweismittel nach Ihrem unverschuldeten Unfall.
Mehr als nur ein Gutachten - Ihr Vorteil.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie nach § 249 BGB Anspruch auf ein vollständiges, unabhängiges Schadensgutachten – und das freie Wahlrecht des Sachverständigen. Wir dokumentieren jeden sichtbaren und verdeckten Schaden, kalkulieren auf Basis der ortsüblichen Stundensätze Ihrer Wunsch-Werkstatt und beziffern Wertminderung, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungs- und Restwert. Das Gutachten ist die Grundlage für eine vollständige Schadensregulierung – und Ihr stärkster Hebel, falls die Versicherung kürzt.
Ihre Vorteile
- Anerkannt von HUK, Allianz, AXA, Generali, R+V & allen großen Versicherungen
- Termin innerhalb von 24 Stunden – auch am Wochenende, ohne Vorkasse
- Mobiler Vor-Ort-Service in ganz Darmstadt & Rhein-Main
- Kalkulation nach Audatex / DAT mit regionalen Stundensätzen Ihrer Wunsch-Werkstatt
- Wertminderung nach BVSK / MFM – vollständig durchgesetzt
- Direkte Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung – Sie zahlen nichts
- Vermittlung an spezialisierte Verkehrsrechtsanwälte auf Wunsch
- Beweissichere Foto- und Lackschichtdokumentation auch verdeckter Schäden
- Ermittlung von Wiederbeschaffungs- und Restwert nach BVSK-Restwertbörse
- Nutzungsausfall- bzw. Mietwagenkalkulation nach Schwacke / Fraunhofer
So einfach geht's bei uns.
Anruf in 5 Minuten
Wir klären Schuldfrage, Versicherungsdaten und vereinbaren den Termin – auf Wunsch übernehmen wir die Erstmeldung an die gegnerische Versicherung.
Termin in 24 h
Wir kommen zu Ihnen – nach Hause, in die Werkstatt oder zum Unfallort. Auch abends und am Wochenende.
Begutachtung vor Ort
Vollständige Schadenaufnahme mit Foto-, Lackschicht- und Rahmenvermessung sowie OBD-Auslese.
Kalkulation & Bewertung
Reparaturkosten nach Audatex/DAT, Wertminderung nach BVSK, Wiederbeschaffungs- und Restwert nach Marktanalyse.
Gutachten in 48 h
Gerichtsfest, digital & postalisch – auf Wunsch direkt an Anwalt & gegnerische Versicherung versendet.
Begleitung der Regulierung
Wir bleiben Ansprechpartner für Rückfragen der Versicherung und unterstützen bei Kürzungsversuchen.
Was hinter unserer Arbeit steckt.
Was wir am Fahrzeug konkret prüfen
Eine Unfallaufnahme ist mehr als ein paar Fotos. Wir arbeiten nach einer festen Checkliste, damit kein versteckter Schaden übersehen wird – auch nicht solche, die sich erst Tage später bemerkbar machen.
- Karosserie: Spaltmaße, Verzug, Rahmenträger, Längs- und Querverstrebungen
- Lackschichtmessung an allen Anbauteilen (Eisen & Aluminium)
- Achsgeometrie, Lenkung, Stoßdämpfer, Federbeindome
- Airbag-System, Gurtstraffer, Sitzelektronik via OBD
- Innenraum: Sitze, Verkleidungen, Mittelkonsole, Multimedia
- Reifen, Felgen, Bremsanlage, Auspuff, Unterboden
- Elektronik-Fehlerspeicher aller Steuergeräte
- Fotodokumentation mit 80–250 hochauflösenden Bildern
So setzen wir Wertminderung durch
Die merkantile Wertminderung ist der häufigste Streitpunkt mit Versicherungen. Wir berechnen sie nicht pauschal, sondern transparent nach der für Ihr Fahrzeug günstigsten Methode – und liefern die Begründung gleich mit, damit die Versicherung den Betrag nicht kürzen kann.
- Berechnung nach BVSK, Ruhkopf/Sahm und MFM im Vergleich
- Berücksichtigung von Alter, Laufleistung, Vorschäden und Reparaturart
- Marktbeobachtung vergleichbarer Fahrzeuge in Hessen & Rhein-Main
- Schriftliche Begründung der gewählten Methode im Gutachten
Ihre Rechte nach § 249 BGB im Überblick
Als Unfallgeschädigter haben Sie umfassende Ansprüche – die meisten Versicherungen klären darüber nicht von sich aus auf. Wir tun das.
- Freie Werkstattwahl – auch in der Marken-Fachwerkstatt
- Freie Wahl des Sachverständigen
- Abrechnung auf Gutachtenbasis statt Reparatur (fiktive Abrechnung)
- Anspruch auf 130 %-Reparatur bei Totalschaden (BGH)
- Mietwagen oder Nutzungsausfall nach Schwacke/Fraunhofer
- Anwaltskosten, An- und Abmeldekosten, Wiederbeschaffungssteuer
Auf welcher Basis wir arbeiten.
§ 249 BGB
Schadensersatzpflicht – Geschädigter darf Sachverständigen frei wählen, Kosten trägt der Schädiger.
§ 287 ZPO
Beweiserleichterung – Privatgutachten werden vor Gericht als Beweismittel zugelassen.
BGH VI ZR 67/06
130 %-Regel: Reparatur bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes zulässig.
BGH VI ZR 491/15
Sachverständigenkosten sind erforderliche Herstellungskosten – auch bei höheren Honoraren.
Die wichtigsten Antworten.
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